Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Aufbruch am Arrenberg e.V.,

– im Folgenden „Verein“ genannt –

2. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen werden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2.   Zweck des Vereines ist

  • die Förderung von Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
  • die Förderung des demokratischen Staatswesens und
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagement zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke,
  • Förderung der Belange von Kindern, jugendlichen und alten sowie behinderten Menschen.
  • Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes

Hierzu soll der Verein

  • das Miteinander der am Arrenberg lebenden und arbeitenden Menschen, insbesondere das interkulturelle Miteinander im Stadtteil fördern,
  • das Erscheinungsbild des Viertels unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes verbessern helfen,
  • gemeinnützige Organisationen und Institutionen im Quartier in ihrer Arbeit unterstützen.

Seinen Zweck erfüllt der Verein insbesondere dadurch,

  • dass er Stadtteilfeste, (Kunst-) Ausstellungen etc. im Quartier durchführt
  • dass er Spenden für Schulen und Kindergärten im Stadtteil sammelt
  • dass er Imagekampagnen und –maßnahmen für das Quartier entwickelt
  • dass er Kontakt zur Stadtverwaltung, zur Kommunalpolitik, zur Quartiersentwicklungsgesellschaft etc. unterhält, um Maßnahmen zur Aufwertung des Quartiers anzustoßen
  • dass er Spenden sammelt, um Kampagnen und Maßnahmen zur Information der Bürger über nachhaltigen Umwelt- und Klimaschutz zu entwickeln, zu projektieren und durchzuführen und sich an (Pilot-)Projekten mit öffentlicher Förderung und Unterstützung zu beteiligen
  • etc.pp.

3.   Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

4.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

5.   Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines (ausgenommen sind Gehälter und Aufwendungsersatz).

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitlied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitglieder (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen und bei Beendigung des Vereins.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Stimmen. Besondere Aktivitäten, mit der die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Stimmen entscheidet, werden durch Umlagen finanziert.

Mitgliedsbeiträge verbleiben grundsätzlich bei dem Verein und werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.

Befindet sich ein Mitglied mit Beiträgen im Rückstand, die dem Betrag für mehr als 1 Jahr entsprechen, so kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereines sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
  • über die Satzung, Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereines zu bestimmen,
  • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereines sein dürfen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber 1 Mal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Quartal des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

  • Bericht des Vorstandes,
  • Bericht des Kassenprüfers,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl des Vorstandes,
  • Wahl von zwei Kassenprüfern,
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
  • verschieden.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung bei einem Mitglied des Vorstandes schriftlich einzureichen.

Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, welches von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in unterzeichnet wird. Das Protokoll wird dem jeweiligen Mitglied auf seinen Wunsch hin zur Verfügung gestellt.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18-Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

3. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.

4. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereines ist eine 3/4-Mehrheit aller zur Mitgliederversammlung erschienen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 10 Vorstand

1. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden mindestens drei und höchstens zehn gleichberechtigte Mitglieder.

Die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche regeln die Mitglieder (des Vorstandes) untereinander. Die Zuständigkeiten werden in einem Geschäftsverteilungsplan festgehalten und den Mitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Wahl durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins kenntlich gemacht. Zuständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich und unverzüglich zu veröffentlichen.

Zum erweiterten Vorstand können Beisitzer/innen gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

Der Vorstand oder dessen einzelne Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen abgewählt werden, wenn gleichzeitig ein neuer Vorstand und/oder ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

Der Vorstand entscheidet durch Beschluss

– über die Berufung einzelner Mitglieder eines Ausschusses oder

– die Verteilung besonderer Aufgaben an einzelne Mitglieder des Vereins.

3. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam außergerichtlich und gerichtlich.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in allgemeinen Sitzungen. Ein Vorstandsmitglied lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu diesen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Der Vorstand kann (unter Umständen auch ergänzend) im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

5. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmt der Vorstand ein Mitglied, dieses bleibtbis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Kassenprüfer

1. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.

Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

Sollten keine neuen Kassenprüfer/innen gewählt werden können, werden die bisherigen kommissarisch bis zu einer Neuwahl tätig sein.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereines kann nur auf einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen zu übertragen an Hilfe für Wuppertaler in Not e.V., AG Wuppertal, VR 3557, der/die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Jahreshauptversammlung am 10.04.2018 beschlossen.